RS OGH 1958/10/1 6Ob209/58, 3Ob681/82 (3Ob682/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1958
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Norm

ABGB §447
ABGB §881
ABGB §1368

Rechtssatz

Wenn A und B verspricht, dessen Schuld an C durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach § 881 ABGB zu beurteilen. Wenn aber A dem C tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C gegen B, nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A und B zu Grunde lag.

RG 29.09.1943, VII 114/43

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 209/58
    Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 209/58
    Vgl dazu auch; Beisatz: Verpfändung der eigenen Sache für eine fremde Schuld ist ein mit der Bürgschaft verwandter Interzessionsfall. (T1)
  • 3 Ob 681/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 681/82
    nur: Wenn aber A dem C tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C gegen B, nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A und B zu Grunde lag. (T2); nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011297

Dokumentnummer

JJR_19581001_OGH0002_0060OB00209_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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