Norm
ABGB §447Rechtssatz
Wenn A und B verspricht, dessen Schuld an C durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach § 881 ABGB zu beurteilen. Wenn aber A dem C tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C gegen B, nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A und B zu Grunde lag.
RG 29.09.1943, VII 114/43
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011297Dokumentnummer
JJR_19581001_OGH0002_0060OB00209_5800000_001