Norm
ABGB §449Rechtssatz
Wenn A. dem B. verspricht, dessen Schuld an C. durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach § 881 ABGB zu beurteilen. Wenn A. dem C. tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C. gegen B., nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A. und B. zu Grunde lag.
(RG vom 29.09.1943, VII 114/43)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015148Dokumentnummer
JJR_19581001_OGH0002_0060OB00209_5800000_002