RS OGH 1958/10/1 6Ob209/58, 6Ob105/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1958
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Norm

ABGB §449
ABGB §881
ABGB §1368

Rechtssatz

Wenn A. dem B. verspricht, dessen Schuld an C. durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach § 881 ABGB zu beurteilen. Wenn A. dem C. tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C. gegen B., nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A. und B. zu Grunde lag.

(RG vom 29.09.1943, VII 114/43)

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 209/58
    Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 209/58
    Vgl dazu auch; Beisatz: Verpfändung der eigenen Sache für eine fremde Schuld ist ein mit der Bürgschaft verwandter Interzessionsfall. (T1)
  • 6 Ob 105/99f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 105/99f
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erwägungen, dass insbesondere auch der Zweck der Bürgschaft für ein Wiederaufleben im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Zahlung der Hauptschuld spricht und dass allfällige Vertrauensschutzaspekte für den Bürgen nicht zum Tragen kommen, gelten ebenso bei der Pfandbestellung durch einen Dritten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015148

Dokumentnummer

JJR_19581001_OGH0002_0060OB00209_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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