Norm
StPO §281 Z8 CcRechtssatz
Eine Überschreitung der Anklage im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 281 StPO liegt nicht vor, wenn im Urteilsspruche weitere, in der Anklageschrift nicht aufgezählte Verletzungen erwähnt werden.Eine Überschreitung der Anklage im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 281, StPO liegt nicht vor, wenn im Urteilsspruche weitere, in der Anklageschrift nicht aufgezählte Verletzungen erwähnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0099673Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020