Norm
StVO §7 Abs1 IbRechtssatz
Ereignet sich ein Zusammenstoß zweier einander begegnender Fahrzeuge auf der dem einen Fahrzeug vorbehaltenen rechten Seiten der Fahrbahn, ohne daß für den Führer des anderen Fahrzeuges die Notwendigkeit bestanden hat, seine linke Fahrbahnseite zu benützen, dann trifft in der Regel den Lenker dieses zweiten Fahrzeuges das überwiegende Verschulden am Verkehrsunfall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0073356Dokumentnummer
JJR_19581016_OGH0002_0020OB00323_5800000_001