Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Verschweigt der Bevollmächtigte das Vertretungsverhältnis und Bevollmächtigungsverhältnis und schließt er einen Vertrag mit einem Dritten im eigenen Namen, entsteht zwischen dem Vollmachtgeber und dem Dritten kein Vertragsverhältnis, sondern nur zwischen dem im eigenen Namen handelnden Bevollmächtigten und dem Dritten. In einem solchen Fall greift auch das Prinzip des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand nicht Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0019603Dokumentnummer
JJR_19581017_OGH0002_0060OB00221_5800000_001