Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Daß der beklagte Hauseigentümer, dessen Frau unter Verschweigung des Vertretungsverhältnisses und Vollmachtsverhältnisses "als Hausfrau" im eigenen Namen mit dem Kläger einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, diesen auch gegen sich gelten lassen muß, obgleich er nicht Vertragspartner des Klägers ist, beruht auf § 1295 Abs 2 ABGB; es wäre schikanös, wenn er unter Ausnützung des von seiner zur Vermietung bevollmächtigten Frau beim Kläger hervorgerufenen Irrtums das Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger ausnützen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025326Dokumentnummer
JJR_19581017_OGH0002_0060OB00221_5800000_002