RS OGH 1958/10/17 6Ob221/58

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Veröffentlicht am 17.10.1958
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Norm

ABGB §1017
ABGB §1090
ABGB §1295 Abs2

Rechtssatz

Daß der beklagte Hauseigentümer, dessen Frau unter Verschweigung des Vertretungsverhältnisses und Vollmachtsverhältnisses "als Hausfrau" im eigenen Namen mit dem Kläger einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, diesen auch gegen sich gelten lassen muß, obgleich er nicht Vertragspartner des Klägers ist, beruht auf § 1295 Abs 2 ABGB; es wäre schikanös, wenn er unter Ausnützung des von seiner zur Vermietung bevollmächtigten Frau beim Kläger hervorgerufenen Irrtums das Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger ausnützen könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 221/58
    Entscheidungstext OGH 17.10.1958 6 Ob 221/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025326

Dokumentnummer

JJR_19581017_OGH0002_0060OB00221_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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