RS OGH 1958/10/22 5Ob331/58

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Veröffentlicht am 22.10.1958
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Norm

ABGB §837 B
ABGB §1035 ff

Rechtssatz

§ 837 ABGB kann nicht bei jeder ohne Auftrag der übrigen Teilgenossen vorgenommenen Geschäftsführung zur Anwendung kommen, sondern nur dann, wenn ein Teilgenosse ohne Auftrag der übrigen eine Verwaltungstätigkeit in Ansehung der gemeinschaftlichen Sache ausübt; liegt keine derartige Verwaltungstätigkeit vor, haben die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 331/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 5 Ob 331/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015770

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0050OB00331_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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