Norm
ABGB §837 BRechtssatz
§ 837 ABGB kann nicht bei jeder ohne Auftrag der übrigen Teilgenossen vorgenommenen Geschäftsführung zur Anwendung kommen, sondern nur dann, wenn ein Teilgenosse ohne Auftrag der übrigen eine Verwaltungstätigkeit in Ansehung der gemeinschaftlichen Sache ausübt; liegt keine derartige Verwaltungstätigkeit vor, haben die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015770Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0050OB00331_5800000_001