RS OGH 1958/10/22 1Ob343/58

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Veröffentlicht am 22.10.1958
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Norm

ABGB §372 IId3

Rechtssatz

Der jüngere Mieter kann sich gegenüber dem älteren Mieter nicht auf die Zuweisung der Wohnung an einen Vormann, vond em er sie mit Bewilligung der Verwaltungsbehörde ertauscht hat, berufen; dies insbesondere dann nicht, wenn später Tauschgenehmigung und Zuweisung behoben wurden. Er muß daher bei Schlechtgläubigkeit weichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 343/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 1 Ob 343/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012705

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0010OB00343_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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