Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Der jüngere Mieter kann sich gegenüber dem älteren Mieter nicht auf die Zuweisung der Wohnung an einen Vormann, vond em er sie mit Bewilligung der Verwaltungsbehörde ertauscht hat, berufen; dies insbesondere dann nicht, wenn später Tauschgenehmigung und Zuweisung behoben wurden. Er muß daher bei Schlechtgläubigkeit weichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012705Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0010OB00343_5800000_001