Norm
ABGB §879 AIIIRechtssatz
Der Umstand, daß die hinterlegte Sache gestohlen ist, hindert den Herausgabeanspruch des Hinterlegers nicht, wenn der Verwahrungsvertrag wegen Unkenntnis der Vertragsparteien von diesem Umstand nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025017Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0030OB00417_5800000_001