Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Man kann den voraussichtlichen Unternehmergewinn, der einer Rentenberechnung nach § 1327 ABGB zugrunde zu legen ist, nicht auf die Lebensdauer der im Unternehmen verwendeten Maschinen abstellen, sondern muß von der Annahme ausgehen, daß der Unternehmer nicht mehr leistungsfähige Maschinen zeitgerecht durch andere ersetzt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031696Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0020OB00318_5800000_001