RS OGH 1960/4/21 6Ob228/58, 1Ob116/60

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Veröffentlicht am 22.10.1958
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Rechtssatz

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß nach Ablauf der im § 19 Abs 1 und § 51 Abs 1 SEBG normierten Fristen der Umstellungsbeschluß auch dann nicht nachgeholt werden kann, wenn die Gesellschaft noch nicht aufgelöst bzw die Auflösung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig (im Ergebnis wie 5 Ob 82/58 = EvBl 1958/224, in der Diktion etwas abgeschwächt).Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß nach Ablauf der im Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, SEBG normierten Fristen der Umstellungsbeschluß auch dann nicht nachgeholt werden kann, wenn die Gesellschaft noch nicht aufgelöst bzw die Auflösung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig (im Ergebnis wie 5 Ob 82/58 = EvBl 1958/224, in der Diktion etwas abgeschwächt).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 228/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 6 Ob 228/58
  • 1 Ob 116/60
    Entscheidungstext OGH 21.04.1960 1 Ob 116/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0087442

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0060OB00228_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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