RS OGH 1958/10/22 2Ob242/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1958
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Norm

WWG §20 Abs1
WWG §20 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Begründung von Wohnungseigentum rechtlich nicht möglich ist, hätte das Begehren dahin zu lauten, daß dem Kläger die Mietung der in Betracht kommenden Räumlichkeiten angeboten wird. Der sich für den Kläger aus dieser Sachlage - und Rechtslage ergebenden Schwierigkeiten hätte dadurch begegnet werden können, daß primär das Anbot der Miete und in eventu das Anbot der Übertragung in das Wohnungseigentum begehrt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 242/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 2 Ob 242/58
    Veröff: JBl 1959,105 = RZ 1959/5 S 90 = ImmZ 1959,43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0082896

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0020OB00242_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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