RS OGH 1986/10/9 1Ob414/58, 8Ob637/86

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Veröffentlicht am 29.10.1958
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Rechtssatz

Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung des nach § 1425 ABGB erhaltenen Betrages steht dem Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des Ertrages entgegen.Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung des nach Paragraph 1425, ABGB erhaltenen Betrages steht dem Begehren auf Zustimmung zur Ausfolgung des Ertrages entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004269

Dokumentnummer

JJR_19581029_OGH0002_0010OB00414_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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