Norm
ABGB §276 IIdRechtssatz
Dem Außerstreitrichter obliegt die ziffermäßige Festsetzung der Entlohnung für Mühewaltung des von ihm bestellten Kurators, nicht aber die Schaffung eines Exekutionstitels. Dem Kurator bleibt es überlassen, seinen Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen mittels Klage selbst geltend zu machen. Der Rechtsweg ist aber erst nach rechtskräftiger Beendigung der Kuratel und rechtskräftiger Genehmigung der Schlußrechnung offen, zu welcher auch Ansprüche auf Entlohnung des Kurators gehören. Überprüfbarkeit der Rechtskraftbestätigung eines Beschlusses im Verfahren außer Streitsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0008451Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0060OB00275_5800000_001