RS OGH 1958/10/29 6Ob275/58, 4Ob580/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1958
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Norm

ABGB §276 IId
AußStrG §216
JN §1 DVc1
JN §1 DVc2
ZPO §41 B2

Rechtssatz

Dem Außerstreitrichter obliegt die ziffermäßige Festsetzung der Entlohnung für Mühewaltung des von ihm bestellten Kurators, nicht aber die Schaffung eines Exekutionstitels. Dem Kurator bleibt es überlassen, seinen Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen mittels Klage selbst geltend zu machen. Der Rechtsweg ist aber erst nach rechtskräftiger Beendigung der Kuratel und rechtskräftiger Genehmigung der Schlußrechnung offen, zu welcher auch Ansprüche auf Entlohnung des Kurators gehören. Überprüfbarkeit der Rechtskraftbestätigung eines Beschlusses im Verfahren außer Streitsachen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 275/58
    Entscheidungstext OGH 29.10.1958 6 Ob 275/58
  • 4 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 580/81
    nur: Der Rechtsweg ist aber erst nach rechtskräftiger Beendigung der Kuratel und rechtskräftiger Genehmigung der Schlußrechnung offen, zu welcher auch Ansprüche auf Entlohnung des Kurators gehören. (T1) Beisatz: Auch die Enthebung des Vormundes ist ein Fall der "geendigten Vormundschaft". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0008451

Dokumentnummer

JJR_19581029_OGH0002_0060OB00275_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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