Norm
ABGB §1199 Satz3Rechtssatz
In einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts steht einem Gesellschafter in der Regel nur die persönliche Ausübung des Rechtes auf Bucheinsicht zu. Die Ausübung dieses Rechtes durch einen Bevollmächtigten ist mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrage nur im Notfalle gestattet. Die Abstellung dieser Frage auf die subjektive Auffassung des Kontrollberechtigten ist abzulehnen, weil dies die Interessen seiner Mitgesellschafter beeinträchtigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026037Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0020OB00368_5800000_001