RS OGH 1958/10/29 2Ob368/58 (2Ob369/58)

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Veröffentlicht am 29.10.1958
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Norm

ABGB §1199 Satz3

Rechtssatz

In einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts steht einem Gesellschafter in der Regel nur die persönliche Ausübung des Rechtes auf Bucheinsicht zu. Die Ausübung dieses Rechtes durch einen Bevollmächtigten ist mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrage nur im Notfalle gestattet. Die Abstellung dieser Frage auf die subjektive Auffassung des Kontrollberechtigten ist abzulehnen, weil dies die Interessen seiner Mitgesellschafter beeinträchtigen könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 368/58
    Entscheidungstext OGH 29.10.1958 2 Ob 368/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026037

Dokumentnummer

JJR_19581029_OGH0002_0020OB00368_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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