Rechtssatz
Hat der Erstrichter die von den Antragstellern geplante Bauführung ohne Kaution, das Rekursgericht aber nur gegen Kaution bewilligt (§§ 834, 835 ABGB), ist der Revisionsrekurs nicht auf die im § 16 AußStrG zugelassenen Beschwerdegründe beschränkt.Hat der Erstrichter die von den Antragstellern geplante Bauführung ohne Kaution, das Rekursgericht aber nur gegen Kaution bewilligt (Paragraphen 834, 835, ABGB), ist der Revisionsrekurs nicht auf die im Paragraph 16, AußStrG zugelassenen Beschwerdegründe beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0084945Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0060OB00205_5800000_001