Rechtssatz
Wurde Sicherungsübereignung mehr als sechzig Tage vor Ausgleichseröffnung vorgenommen, ist § 12 Abs 2 AO nicht anzuwenden, wenn auch das exekutiv begründete Pfandrecht erst innerhalb von sechzig Tagen nach Ausgleichseröffnung begründet wurde.Wurde Sicherungsübereignung mehr als sechzig Tage vor Ausgleichseröffnung vorgenommen, ist Paragraph 12, Absatz 2, AO nicht anzuwenden, wenn auch das exekutiv begründete Pfandrecht erst innerhalb von sechzig Tagen nach Ausgleichseröffnung begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0052035Dokumentnummer
JJR_19581031_OGH0002_0030OB00418_5800000_001