RS OGH 1958/10/31 3Ob418/58

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Veröffentlicht am 31.10.1958
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Norm

AO §12 Abs2

Rechtssatz

Wurde Sicherungsübereignung mehr als sechzig Tage vor Ausgleichseröffnung vorgenommen, ist § 12 Abs 2 AO nicht anzuwenden, wenn auch das exekutiv begründete Pfandrecht erst innerhalb von sechzig Tagen nach Ausgleichseröffnung begründet wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 418/58
    Entscheidungstext OGH 31.10.1958 3 Ob 418/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0052035

Dokumentnummer

JJR_19581031_OGH0002_0030OB00418_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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