RS OGH 1958/10/31 3Ob418/58

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Veröffentlicht am 31.10.1958
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Norm

AO §12 Abs2
  1. AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Wurde Sicherungsübereignung mehr als sechzig Tage vor Ausgleichseröffnung vorgenommen, ist § 12 Abs 2 AO nicht anzuwenden, wenn auch das exekutiv begründete Pfandrecht erst innerhalb von sechzig Tagen nach Ausgleichseröffnung begründet wurde.Wurde Sicherungsübereignung mehr als sechzig Tage vor Ausgleichseröffnung vorgenommen, ist Paragraph 12, Absatz 2, AO nicht anzuwenden, wenn auch das exekutiv begründete Pfandrecht erst innerhalb von sechzig Tagen nach Ausgleichseröffnung begründet wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 418/58
    Entscheidungstext OGH 31.10.1958 3 Ob 418/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0052035

Dokumentnummer

JJR_19581031_OGH0002_0030OB00418_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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