RS OGH 1958/11/5 1Ob428/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1958
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Norm

AHG §1 Bb

Rechtssatz

Auch wenn sich die Rechtsprechung (der Rechtsträger) zur Abwicklung privatrechtlicher Beziehungen derjenigen Organe bedient, die auch obrigkeitliche Funktionen zu erfüllen haben, ändert dies nichts an der privatrechtlichen Natur. Es kann daher nicht von Bedeutung sein, ob das Organ etwa auch als eine obrigkeitliche Person äußerlich gekennzeichnet ist (Uniform). Zurückhaltung des Baumaterials bei Auflösung eines Bau (Werkvertrages) Vertrages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 428/58
    Entscheidungstext OGH 05.11.1958 1 Ob 428/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0049765

Dokumentnummer

JJR_19581105_OGH0002_0010OB00428_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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