Norm
StGB §89Rechtssatz
Von einer konkreten Gefährdung wird immer dann gesprochen werden können, wenn durch das Verhalten des Täters eine Lage geschaffen oder erhalten wird, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Falle die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges besorgen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0092786Im RIS seit
07.11.1958Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025