Norm
MG §19 Abs2 Z13 CRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Kündigungstatbestand nach § 19 Abs 2 Z 13 MG nicht starr nach seinem Wortlaut auszulegen, sondern nur dann gegeben, wenn ein dauernder Mangel eines schutzwürdigen Interesses festgestellt ist (vgl Entscheidung des OGH MietSlg 4702, 3 Ob 55/58 ua). Es reicht aber auch unter Umständen die Verwendung der Bestandsache als Lager - oder Aufbewahrungsraum hin, um eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 13 MG zu hindern (vgl MietSlg 1428 ua). Dabei ist nicht entscheidend, wer den Mietgegenstand benützt.Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Kündigungstatbestand nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG nicht starr nach seinem Wortlaut auszulegen, sondern nur dann gegeben, wenn ein dauernder Mangel eines schutzwürdigen Interesses festgestellt ist vergleiche Entscheidung des OGH MietSlg 4702, 3 Ob 55/58 ua). Es reicht aber auch unter Umständen die Verwendung der Bestandsache als Lager - oder Aufbewahrungsraum hin, um eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG zu hindern vergleiche MietSlg 1428 ua). Dabei ist nicht entscheidend, wer den Mietgegenstand benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0069249Dokumentnummer
JJR_19581107_OGH0002_0030OB00281_5800000_002