RS OGH 1958/11/12 6Ob270/58

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Veröffentlicht am 12.11.1958
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Norm

ZPO §31 Abs1 Z1
ZPO §33
  1. ZPO § 31 heute
  2. ZPO § 31 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 31 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. ZPO § 33 heute
  2. ZPO § 33 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 Abs 1 ZPO (§ 33 Abs 1 ZPO) ermächtigt zur Empfangnahme von Klagen (Aufkündigungen), nicht aber zur Übernahme von Beschlüssen, die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellen sind. Eine Postvollmacht berechtigt zur Übernahme eigenhändig zuzustellender Gerichtsstücke überhaupt nur dann, wenn in der Vollmacht dazu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wird.Eine Prozeßvollmacht im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, ZPO (Paragraph 33, Absatz eins, ZPO) ermächtigt zur Empfangnahme von Klagen (Aufkündigungen), nicht aber zur Übernahme von Beschlüssen, die dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellen sind. Eine Postvollmacht berechtigt zur Übernahme eigenhändig zuzustellender Gerichtsstücke überhaupt nur dann, wenn in der Vollmacht dazu eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 270/58
    Entscheidungstext OGH 12.11.1958 6 Ob 270/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035918

Dokumentnummer

JJR_19581112_OGH0002_0060OB00270_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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