RS OGH 1958/11/12 2Ob388/58, 10Ob209/02m, 5Ob242/03d, 6Ob54/04s, 4Ob78/08m, 2Ob226/07k, 1Ob130/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1958
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Norm

ABGB §1325 D7
ABGB §1325 E

Rechtssatz

Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. Dieser besteht in einem Verdienstentgang oder in Ausgaben (Heilungskosten, Sachschadenbehebung und dergleichen). Schmerzengeld ist kein Ersatz für Vermögensschaden, sondern eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden. Diesem gegenüber findet die Anrechnung eines Vermögensvorteiles nicht statt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 388/58
    Entscheidungstext OGH 12.11.1958 2 Ob 388/58
    Veröff: EvBl 1959/55 S 100
  • 10 Ob 209/02m
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 209/02m
    Auch; Beisatz: Mit Hinweisen auf zum Teil abweichende Ansichten im deutschen Rechtsbereich. (T1)
  • 5 Ob 242/03d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 242/03d
    Vgl auch; Beisatz: Während bei Vermögensschäden die in Geld messbare Minderung des Vermögens die Höhe des Ersatzes angibt, kann für ideelle Schäden ihrer Natur nach das Geld kein Maßstab sein. Ein immaterieller Schaden kann eben nicht in Geld gemessen werden. (T2)
  • 6 Ob 54/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob beim Schmerzengeld eine Vorteilsausgleichung überhaupt in Betracht kommt, ist strittig und in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Sie gehört in das Verfahren über die Höhe des Anspruchs. (T3)
  • 4 Ob 78/08m
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 78/08m
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/81
  • 2 Ob 226/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
    Auch; nur: Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. (T4); Veröff: SZ 2008/107
  • 1 Ob 130/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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