Norm
ABGB §163 I3aRechtssatz
In der Wiederaufnahmsklage müssen nicht bestimmte Ähnlichkeitsmerkmale oder eine mit fortschreitendem Alter hervorgekommene Ähnlichkeit im allgemeinen behauptet werden. Für die Wiederaufnahme genügt der allgemeine Erfahrungssatz, daß der durch die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung feststellbare Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichspersonen ein wichtiges Beweismittel bei der Vaterschaftsfeststellung darzustellen vermag, das geeignet ist, die Beweiswürdigkeit maßgebend zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048391Dokumentnummer
JJR_19581119_OGH0002_0010OB00420_5800000_001