RS OGH 1958/11/19 1Ob420/58, 6Ob169/65, 6Ob220/66, 7Ob532/78, 1Ob622/83, 2Ob605/93

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Veröffentlicht am 19.11.1958
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Norm

ABGB §163 I3a
ZPO §530 Abs1 Z7 G5
ZPO §534 Abs2 Z4

Rechtssatz

In der Wiederaufnahmsklage müssen nicht bestimmte Ähnlichkeitsmerkmale oder eine mit fortschreitendem Alter hervorgekommene Ähnlichkeit im allgemeinen behauptet werden. Für die Wiederaufnahme genügt der allgemeine Erfahrungssatz, daß der durch die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung feststellbare Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichspersonen ein wichtiges Beweismittel bei der Vaterschaftsfeststellung darzustellen vermag, das geeignet ist, die Beweiswürdigkeit maßgebend zu beeinflussen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048391

Dokumentnummer

JJR_19581119_OGH0002_0010OB00420_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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