RS OGH 1958/11/19 2Ob337/58, 4Ob310/63, 2Ob32/74, 6Ob556/82, 7Ob715/88, 2Ob294/04f, 6Ob38/17g, 10Ob3

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Veröffentlicht am 19.11.1958
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Norm

ZPO §269

Rechtssatz

Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die

a) entweder allgemeine offenkundig sind oder

b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden.

Die Ortsverhältnisse und Verkehrsverhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung können keiner dieser Arten von Tatsachen zugezählt werden, denn diese Verhältnisse sind weder so allgemein bekannt, daß sie von niemand bezweifelt oder jederzeit überprüft werden können, noch hat sie der Richter amtlich wahrgenommen. Sein privates, nicht allgemein offenkundiges Wissen darf aber der Richter im Prozesse nicht verwerten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 337/58
    Entscheidungstext OGH 19.11.1958 2 Ob 337/58
    Veröff: ZVR 1959/182 S 175
  • 4 Ob 310/63
    Entscheidungstext OGH 12.03.1963 4 Ob 310/63
    nur: Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die
    a) entweder allgemeine offenkundig sind oder
    b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden. (T1) Beisatz: Die amtliche Wahrnehmung muß jedenfalls von dem Richter gemacht worden sein, der eine Tatsache als bewiesen oder bescheinigt anzusehen hat, also von einem Richter in einer der Tatsacheninstanzen. (T2) Veröff: ÖBl 1963,76 = JBl 1963,617
  • 2 Ob 32/74
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 2 Ob 32/74
  • 6 Ob 556/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 556/82
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beibringung einer Meldebestätigung (T3)
  • 7 Ob 715/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 715/88
    Beisatz: Für den Erstrichter ist ein Verfahren, in welchem er ebenfalls als Erstrichter tätig war, eine offenkundige Tatsache. (T4)
  • 2 Ob 294/04f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 294/04f
    Auch; Beisatz: Die Verkehrsverhältnisse an bestimmten Örtlichkeiten sind nicht als notorisch anzusehen. (T5)
  • 6 Ob 38/17g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 38/17g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die inhaltliche Ausrichtung jeder einzelnen der zahlreichen bestehenden Burschenschaften ist nicht als notorisch anzusehen. (T6)
  • 10 Ob 39/21i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 Ob 39/21i
    Beisatz: Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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