Norm
ABGB §33Rechtssatz
Internationales Privatrecht. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit (Doppelbürgschaft), wobei eine die inländische ist, ist ausschließlich die inländische Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen (EvBl 1956/95). Die Vormundschaft richtet sich nach dem Heimatrecht des Mündels und zur Führung der Vormundschaft über österreichische Staatsbürger sind ausschließlich die österreichischen Gerichte berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0009240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015