RS OGH 1958/11/20 3Ob477/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1958
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Norm

EO §7 Ab
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat, soweit es nicht durch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung oder eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs 3 EO oder eine solche über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gebunden ist, alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Titels zu überprüfen, insbesondere, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist.Das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht hat, soweit es nicht durch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung oder eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, EO oder eine solche über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gebunden ist, alle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Titels zu überprüfen, insbesondere, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 477/58
    Entscheidungstext OGH 20.11.1958 3 Ob 477/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000333

Dokumentnummer

JJR_19581120_OGH0002_0030OB00477_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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