Norm
ABGB §45Rechtssatz
Die Eingehung des Verlöbnisses richtet sich bei Verlobten verschiedener Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht eines jeden von ihnen. Auch die Ansprüche, die auf Grund der Auflösung der Verlobung geltend gemacht werden, bestimmen sich nach dem Heimatrecht des in Anspruch genommenen Teils. Eine Frau deutscher Staatsangehörigkeit hat jedoch einen Anspruch von der Art, wie er in § 1300 BGB vorgesehen ist, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auch dann, wenn das Heimatrecht des Mannes einen solchen Anspruch nicht kennt.
Veröff: NJW 1959,529 = JZ 1959,486 = FamRZ 1959,105
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103043Dokumentnummer
JJR_19581121_AUSL000_0040ZR00107_5800000_001