RS OGH 1958/11/21 IVZR107/58

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Veröffentlicht am 21.11.1958
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Norm

ABGB §45
ABGB §46
4.DVEheG §6 Abs1

Rechtssatz

Die Eingehung des Verlöbnisses richtet sich bei Verlobten verschiedener Staatsangehörigkeit nach dem Heimatrecht eines jeden von ihnen. Auch die Ansprüche, die auf Grund der Auflösung der Verlobung geltend gemacht werden, bestimmen sich nach dem Heimatrecht des in Anspruch genommenen Teils. Eine Frau deutscher Staatsangehörigkeit hat jedoch einen Anspruch von der Art, wie er in § 1300 BGB vorgesehen ist, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen auch dann, wenn das Heimatrecht des Mannes einen solchen Anspruch nicht kennt.

Veröff: NJW 1959,529 = JZ 1959,486 = FamRZ 1959,105

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103043

Dokumentnummer

JJR_19581121_AUSL000_0040ZR00107_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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