RS OGH 1958/11/25 4Ob110/58

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Veröffentlicht am 25.11.1958
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Norm

AngG §23 Abs1 IC

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Abfertigung bleiben Provisionen unberücksichtigt, wenn der separate Provisionsvertrag bereits vor dem letzten Monat des Dienstverhältnisses gekündigt worden war. Selbst Provisionen, die nach Auflösung des Provisionsvertrages fällig werden und im letzten Monat der Kündigungsfrist zur Auszahlung gelangen, finden keine Berücksichtigung, wenn das die Provision begründende Geschäft vor Auflösung des Provisionsvertrages getätigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/58
    Entscheidungstext OGH 25.11.1958 4 Ob 110/58
    Veröff: SozM IA/d,363 = Arb 6957 = JBl 1959,324

Schlagworte

SW: Bemessung, Grundlage, Bemessungsgrundlage, Vertreter, Handelsvertreter, Beteiligung, Kündigung, Ende, Beendigung, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028565

Dokumentnummer

JJR_19581125_OGH0002_0040OB00110_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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