RS OGH 1958/11/26 3Ob487/58

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Veröffentlicht am 26.11.1958
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Norm

ABGB §1118
EO §35 Ag

Rechtssatz

Benützt der Mieter einer Wohnung einen Teil des Bestandgegenstandes, erwirkt er bezüglich des Restes des Bestandgegenstandes gegenüber dem Hauseigentümer einen Exekutionstitel auf Übergabe, erklärt der Hauseigentümer nach Schaffung des Exekutionstitels den ganzen Bestandvertrag im Wege einer Klage nach § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Mietzinses für aufgelöst und macht er diesen Umstand in einer Oppositionsklage geltend, so handelt es sich um eine nach Schaffung des Exekutionstitels eingetretene, den Anspruch auf Übergabe aufhebende Tatsache. Die Oppositionsklage ist nicht von vornherein aussichtslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Grundlage für eine Aufschiebung der Räumungsexekution bilden. Selbst nach der Rechtsmeinung der Entscheidung SZ 23/343, wonach es sich bei der Klage nach § 1118 ABGB um eine Rechtsgestaltungsklage handelt, wäre die Einbringung einer solchen Klage eine neue Tatsache.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 487/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 3 Ob 487/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001203

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0030OB00487_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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