Norm
ZPO §500 Abs2 IIE2Rechtssatz
Nach Aufhebung eines Urteiles des Berufungsgerichtes, in das ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen war, hat das Berufungsgericht für den Fall der neuerlichen Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles im neuen Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 ZPO wieder auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- übersteigt oder nicht. Es ist hiebei an den Ausspruch im ersten Berufungsurteil nicht gebunden.Nach Aufhebung eines Urteiles des Berufungsgerichtes, in das ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aufzunehmen war, hat das Berufungsgericht für den Fall der neuerlichen Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles im neuen Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO wieder auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- übersteigt oder nicht. Es ist hiebei an den Ausspruch im ersten Berufungsurteil nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042367Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0030OB00360_5800000_001