Rechtssatz
Eine Krankheit ist nicht als "ekelerregend" im Sinne des § 52 EheG anzusehen, wenn die Ekel erregenden Zustände nur durch den Mangel an der notwendigen gewöhnlichen Pflege hervorgerufen werden.Eine Krankheit ist nicht als "ekelerregend" im Sinne des Paragraph 52, EheG anzusehen, wenn die Ekel erregenden Zustände nur durch den Mangel an der notwendigen gewöhnlichen Pflege hervorgerufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056886Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0030OB00469_5800000_001