RS OGH 1958/11/26 3Ob469/58

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Veröffentlicht am 26.11.1958
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Rechtssatz

Eine Krankheit ist nicht als "ekelerregend" im Sinne des § 52 EheG anzusehen, wenn die Ekel erregenden Zustände nur durch den Mangel an der notwendigen gewöhnlichen Pflege hervorgerufen werden.Eine Krankheit ist nicht als "ekelerregend" im Sinne des Paragraph 52, EheG anzusehen, wenn die Ekel erregenden Zustände nur durch den Mangel an der notwendigen gewöhnlichen Pflege hervorgerufen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 469/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 3 Ob 469/58
    Veröff: JBl 1959,344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056886

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0030OB00469_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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