RS OGH 1958/11/26 5Ob229/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1958
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Norm

ABGB §879 AIb
ABGB §916 Abs2
ABGB §1295 Abs2

Rechtssatz

Um den Scheincharakter eines Rechtsgeschäftes geltend machen zu können, ist nicht erforderlich, daß der Dritte den Eingriff in ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis oder Recht nachweist. Es genügt, wenn er ein eigenes, sei es prozessuales oder materiellrechtliches Interesse dartut (hier: Interesse der Ehegattin an der Stellung eines Antrages auf Zuweisung der vom Gatten allein gemieteten Ehewohnung nach der 6. DVEheG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 229/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 5 Ob 229/58
    Veröff: EvBl 1959/51 S 97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025060

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0050OB00229_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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