Rechtssatz
Auch dann, wenn die vom Rekursgericht in einer Entscheidung zusammengefaßten Aussprüche teils bestätigenden, teils aufhebenden Inhaltes verschiedene Personen betreffen (hier: Erziehungsmaßnahmen bezüglich mehrerer Kinder), liegt keine bloß teilweise bestätigende Rekursentscheidung im Sinne des Judikates 56 neu vor. § 16 AußStrG ist daher auf den bestätigenden Teil des Beschlusses anzuwenden.Auch dann, wenn die vom Rekursgericht in einer Entscheidung zusammengefaßten Aussprüche teils bestätigenden, teils aufhebenden Inhaltes verschiedene Personen betreffen (hier: Erziehungsmaßnahmen bezüglich mehrerer Kinder), liegt keine bloß teilweise bestätigende Rekursentscheidung im Sinne des Judikates 56 neu vor. Paragraph 16, AußStrG ist daher auf den bestätigenden Teil des Beschlusses anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0085096Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0050OB00355_5800000_001