Norm
ABGB §1192Rechtssatz
Sowohl die Vorschriften über die Verteilung des Gewinnes (§ 1192 ff ABGB) als auch des Verlustes (§ 1197 ABGB) stellten Dispositivrecht dar. Es kann daher ohneweiters bestimmt werden, daß ein Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt ist. Anderseits kann einem Gesellschafter ein Mindestgewinn in Form eines festen Bezuges ohne Rücksicht auf das Betriebsergebnis garantiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0022133Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0060OB00311_5800000_001