RS OGH 1958/11/26 6Ob311/58, 9ObA340/89

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Veröffentlicht am 26.11.1958
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Norm

ABGB §1192
ABGB §1197

Rechtssatz

Sowohl die Vorschriften über die Verteilung des Gewinnes (§ 1192 ff ABGB) als auch des Verlustes (§ 1197 ABGB) stellten Dispositivrecht dar. Es kann daher ohneweiters bestimmt werden, daß ein Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt ist. Anderseits kann einem Gesellschafter ein Mindestgewinn in Form eines festen Bezuges ohne Rücksicht auf das Betriebsergebnis garantiert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 311/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 6 Ob 311/58
    Veröff: Arb 6960
  • 9 ObA 340/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 340/89
    nur: Die Vorschriften über die Verteilung des Verlustes (§ 1197 ABGB) stellten Dispositivrecht dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0022133

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0060OB00311_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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