RS OGH 1958/11/26 6Ob311/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1958
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Norm

ABGB §1151 V
ABGB §1175

Rechtssatz

Ein Angestelltenverhältnis mit Gewinnbeteiligung (comis interesse) ist dann nicht anzunehmen, wenn dem Vertragspartner durch Einräumung der Betriebsleitung eines Unternehmers das Mitspracherecht zusteht, wodurch das "kooperative Prinzip" also das Mitbestimmungsrecht bei Führung des Betriebes verwirklicht wird, während dem bloßen am Gewinn beteiligten Angestellten ein solches Entscheidungsrecht regelmäßig nicht zusteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 311/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 6 Ob 311/58
    Veröff: Arb 6960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026341

Dokumentnummer

JJR_19581126_OGH0002_0060OB00311_5800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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