Norm
ABGB §1151 VRechtssatz
Ein Angestelltenverhältnis mit Gewinnbeteiligung (comis interesse) ist dann nicht anzunehmen, wenn dem Vertragspartner durch Einräumung der Betriebsleitung eines Unternehmers das Mitspracherecht zusteht, wodurch das "kooperative Prinzip" also das Mitbestimmungsrecht bei Führung des Betriebes verwirklicht wird, während dem bloßen am Gewinn beteiligten Angestellten ein solches Entscheidungsrecht regelmäßig nicht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026341Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0060OB00311_5800000_003