Norm
ZPO §499 Abs4Rechtssatz
§ 499 Abs 4 ZPO bezieht sich infolge der an § 543 ZPO vorgenommenen Änderung nur mehr auf den Fall, daß die Wiederaufnahmsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wurde (vgl hiezu Stagel - Michlmayr,Paragraph 499, Absatz 4, ZPO bezieht sich infolge der an Paragraph 543, ZPO vorgenommenen Änderung nur mehr auf den Fall, daß die Wiederaufnahmsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wurde vergleiche hiezu Stagel - Michlmayr,
11. Auflage, Anmerkung 6 zu § 499 ZPO S11. Auflage, Anmerkung 6 zu Paragraph 499, ZPO S
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042192Dokumentnummer
JJR_19581126_OGH0002_0020OB00490_5800000_001