RS OGH 1958/11/27 2Ob362/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §869
ABGB §974

Rechtssatz

Da die Streitteile unter "Benützung" etwas Verschiedenes verstanden haben und der Inhalt der beiderseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen auch durch Anwendung von Dispositivnormen nicht feststellbar ist, ist ein rechtswirksamer Nutzungsvertrag nicht zustandegekommen, so daß sich die Gestattung der Benützung als widerruflich erweist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 362/58
    Entscheidungstext OGH 27.11.1958 2 Ob 362/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014716

Dokumentnummer

JJR_19581127_OGH0002_0020OB00362_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten