Norm
ABGB §869Rechtssatz
Da die Streitteile unter "Benützung" etwas Verschiedenes verstanden haben und der Inhalt der beiderseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen auch durch Anwendung von Dispositivnormen nicht feststellbar ist, ist ein rechtswirksamer Nutzungsvertrag nicht zustandegekommen, so daß sich die Gestattung der Benützung als widerruflich erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014716Dokumentnummer
JJR_19581127_OGH0002_0020OB00362_5800000_001