Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die neuerliche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO wegen Ablehnung eines Antrages, dessen Ablehnung der OGH schon im ersten Rechtsgang als gerechtfertigt erkannt hatte, ist zulässig.Die neuerliche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO wegen Ablehnung eines Antrages, dessen Ablehnung der OGH schon im ersten Rechtsgang als gerechtfertigt erkannt hatte, ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0099537Dokumentnummer
JJR_19581202_OGH0002_0070OS00249_5800000_001