Norm
EO §37 A1Rechtssatz
Weder ein Exszindierungskläger noch ein Vertragspfandgläubiger haben über ihre Rechte nach §§ 37, 42 EO bzw. § 258 EO hinaus eine Berechtigung, Beschlüsse, die im Exekutionsverfahren ergehen und die Durchführung des Verkaufsverfahrens betreffen, anzufechten.Weder ein Exszindierungskläger noch ein Vertragspfandgläubiger haben über ihre Rechte nach Paragraphen 37, 42, EO bzw. Paragraph 258, EO hinaus eine Berechtigung, Beschlüsse, die im Exekutionsverfahren ergehen und die Durchführung des Verkaufsverfahrens betreffen, anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001006Dokumentnummer
JJR_19581203_OGH0002_0030OB00493_5800000_001