RS OGH 1958/12/3 6Ob313/58, 6Ob542/94, 8Ob201/97k, 9Ob41/09h, 6Ob102/11k, 8ObA101/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1958
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1029 B3

Rechtssatz

Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind. Handelt der Obmann eines Vereines zwar im Rahmen seiner statutenmäßigen Vertretungsmacht (Außenverhältnis), aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstandes (Innenverhältnis), und ist der Dritte, dem gegenüber die Handlung vorgenommen wird, hinsichtlich des Mangels dieser Zustimmung insofern schlechtgläubig, als ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken hätten entstehen müssen, dann ist die Rechtshandlung des Obmannes für den Verein nicht verbindlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 313/58
    Entscheidungstext OGH 03.12.1958 6 Ob 313/58
  • 6 Ob 542/94
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 542/94
    nur: Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlußfassung des Vorstandes gedeckt sind. (T1)
  • 8 Ob 201/97k
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 201/97k
  • 9 Ob 41/09h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 41/09h
    Auch; nur: Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen. (T2);
    Beisatz: Als schlechtgläubig gilt derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken über die Vertretungsmacht hätte haben müssen. (T3);
    Veröff: SZ 2009/163
  • 6 Ob 102/11k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 102/11k
    nur T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 101/20s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 101/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0019717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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