Norm
ZPO §391 Abs1 ARechtssatz
Dem Berufungsgericht kann dann die Fällung eines Teilurteiles aufgetragen werden, wenn es eines weiteren Verfahrens in erster Instanz bei Annahme der Spruchreife über einen bestimmten Teil der Sache nicht mehr bedarf und das Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz von der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abhängig gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040811Dokumentnummer
JJR_19581209_OGH0002_0040OB00302_5800000_001