Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Die entgeltliche Überlassung eines Teiles des Kundenstockes eines Rauchfangkehrerunternehmens kommt ihrem Wesen nach einer Teilveräußerung des Unternehmens gleich. Forderungen aus dem Verkauf oder der teilweisen Veräußerung eines Unternehmens gehören nicht zu den im § 1486 Z 1 ABGB aufgezählten Forderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033203Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0050OB00435_5800000_001