RS OGH 1982/11/10 2Ob151/58, 1Ob756/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1958
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Norm

AnfO §2
AnfO §12
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. AnfO § 12 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Schuldner mit der Schaffung eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels einverstanden erklärt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Kollusion, die der Anfechtungsgegner dem Gläubiger im Anfechtungsprozeß mit Erfolg entgegenhalten könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 151/58
    Entscheidungstext OGH 10.12.1958 2 Ob 151/58
  • RS0050712">1 Ob 756/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 756/82
    nur: Der Umstand, daß sich der Schuldner mit der Schaffung eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels einverstanden erklärt hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Kollusion. (T1) Veröff: SZ 55/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050712

Dokumentnummer

JJR_19581210_OGH0002_0020OB00151_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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