RS OGH 1958/12/10 2Ob265/58, 6Ob194/17y

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Veröffentlicht am 10.12.1958
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Norm

GmbHG §41 Abs1 Z2
GmbHG §52 ff
GmbHG §70
GmbHG §72 ff
JN §1
SEBG §16
SEBG §19
SEBG §24 ff
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur der Nachschüsse. Die Einbeziehung eingezahlter Nachschüsse in das Stammkapital ist eine Kapitalerhöhung. - Faßt eine GmbH einen einheitlichen Beschluß, der auf Genehmigung der Schillingeröffnungsbilanz und auf Umstellung des Stammkapitals lautet, sind aber bei dieser Gelegenheit auch eingezahlte Nachschüsse in das neu festgesetzte Stammkapital einbezogen worden, so ist die Anfechtung dieses Teiles des Gesellschafterbeschlusses im Klageweg geltend zu machen, im übrigen bleibt es bei der vom SEBG vorgesehenen Sonderanfechtung im Außerstreitverfahren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 265/58
    Entscheidungstext OGH 10.12.1958 2 Ob 265/58
    Veröff: RZ 1959,92 = JBl 1959,159 (mit ablehnender Glosse von Demelius) = ÖBA 1959,258
  • 6 Ob 194/17y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 194/17y
    Vgl auch; Beisatz: Nachschüsse erhöhen nicht die Stammeinlage und dürfen dementsprechend auch nicht als erhöhtes Stammkapital oder erhöhte Stammeinlage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um kein Eigenkapital im engeren Sinn; allerdings handelt es sich dabei doch um Eigenmittel, die zwischen Stammeinlagen und Gesellschafterdarlehen eingeordnet werden. Ein wesentlicher Unterschied zum Stammkapital besteht darin, dass gemäß § 74 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung von geleisteten Nachschüssen möglich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042087

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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