Rechtssatz
Nur eine Dienstunfähigkeit, die voraussichtlich längere Zeit anzudauern droht, bildet einen wichtigen Austrittsgrund gemäß § 26 Z 1 AngG. Es ist jedoch rechtlich gleichgültig, wie sich der Gesundheitszustand des Ausgetretenen nach erfolgt Auflösungserklärung weiter entwickelt hat.Nur eine Dienstunfähigkeit, die voraussichtlich längere Zeit anzudauern droht, bildet einen wichtigen Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, AngG. Es ist jedoch rechtlich gleichgültig, wie sich der Gesundheitszustand des Ausgetretenen nach erfolgt Auflösungserklärung weiter entwickelt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Erkrankung, Krankheit, Beeinträchtigung, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, Ende, Beendigung, Dauerzustand, Unfähigkeit, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028738Dokumentnummer
JJR_19581216_OGH0002_0040OB00103_5800000_002