RS OGH 1958/12/16 4Ob103/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1958
beobachten
merken

Rechtssatz

Nur eine Dienstunfähigkeit, die voraussichtlich längere Zeit anzudauern droht, bildet einen wichtigen Austrittsgrund gemäß § 26 Z 1 AngG. Es ist jedoch rechtlich gleichgültig, wie sich der Gesundheitszustand des Ausgetretenen nach erfolgt Auflösungserklärung weiter entwickelt hat.Nur eine Dienstunfähigkeit, die voraussichtlich längere Zeit anzudauern droht, bildet einen wichtigen Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, AngG. Es ist jedoch rechtlich gleichgültig, wie sich der Gesundheitszustand des Ausgetretenen nach erfolgt Auflösungserklärung weiter entwickelt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/58
    Entscheidungstext OGH 16.12.1958 4 Ob 103/58
    Veröff: SozM IA/d,361

Schlagworte

SW: Erkrankung, Krankheit, Beeinträchtigung, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, Ende, Beendigung, Dauerzustand, Unfähigkeit, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028738

Dokumentnummer

JJR_19581216_OGH0002_0040OB00103_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten