RS OGH 1958/12/16 4Ob125/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1958
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Norm

ArbGerG §5
JN §41 Abs1
JN §43 Abs1
JN §46 Abs1
ZPO §230 Abs2
ZPO §239 Abs2
ZPO §514

Rechtssatz

Zur Auslegung des Judikates 61: Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes auf Zurückweisung der Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wird, ist ein Revisionsrekurs unzulässig. Insoweit aber das Rekursgericht dem Erstgericht auch aufgetragen hat, über die Klage sachlich zu entscheiden, ist der Revisionsrekurs zulässig und begründet, weil hiedurch der Möglichkeit einer neuen Überprüfung der Zuständigkeit auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede des Beklagten vorgegriffen würde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 125/58
    Entscheidungstext OGH 16.12.1958 4 Ob 125/58
    Veröff: Arb 6971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039189

Dokumentnummer

JJR_19581216_OGH0002_0040OB00125_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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