RS OGH 1958/12/16 3Ob496/58

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Veröffentlicht am 16.12.1958
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Norm

ABGB §1409 Bd
1.StVDG §7
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 1409 ABGB setzt § 7 des 1.StVDG kein aus Aktiven und Passiven bestehendes Vermögen, kein Unternehmen, wie überhaupt keine Gesamtsache voraus. Der Fall der Verwaltung und Bewirtschaftung eines Vermögens dürfte wohl der häufigste sein, in welchem die Haftung in Anspruch genommen wird, es ist aber keineswegs der einzige.Im Gegensatz zu Paragraph 1409, ABGB setzt Paragraph 7, des 1.StVDG kein aus Aktiven und Passiven bestehendes Vermögen, kein Unternehmen, wie überhaupt keine Gesamtsache voraus. Der Fall der Verwaltung und Bewirtschaftung eines Vermögens dürfte wohl der häufigste sein, in welchem die Haftung in Anspruch genommen wird, es ist aber keineswegs der einzige.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 496/58
    Entscheidungstext OGH 16.12.1958 3 Ob 496/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033212

Dokumentnummer

JJR_19581216_OGH0002_0030OB00496_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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