RS OGH 1958/12/17 3Ob471/58

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Veröffentlicht am 17.12.1958
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Norm

ABGB §1405

Rechtssatz

In der Mitteilung: "Sehr geehrte Firma! Durch die Übergabe meiner Filiale in Z hat der neue Besitzer Ihre Forderung an mich mit 100 Prozent zur Bezahlung übernommen. Es wird Ihnen daher der fällige Betrag laut Aufstellung in nächster Zeit vom neuen Besitzer übersandt" und der Klage auf Zahlung liegt eine Schuldübernahme im Sinne des § 1405 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 471/58
    Entscheidungstext OGH 17.12.1958 3 Ob 471/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0032994

Dokumentnummer

JJR_19581217_OGH0002_0030OB00471_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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