Norm
GmbHG §11 Abs2Rechtssatz
Bezüglich der im Gesetze nicht vorgesehenen Eintragungen sind die Vorschriften über die Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB) nicht wirksam. § 11 Abs 2 GmbHG muß im Zusammenhalte mit § 12 GmbHG verstanden werden. Für die Publizitätswirkung des Handelsregisters müssen Eintragung und Bekanntmachung zusammentreffen.Bezüglich der im Gesetze nicht vorgesehenen Eintragungen sind die Vorschriften über die Publizitätswirkung des Handelsregisters (Paragraph 15, HGB) nicht wirksam. Paragraph 11, Absatz 2, GmbHG muß im Zusammenhalte mit Paragraph 12, GmbHG verstanden werden. Für die Publizitätswirkung des Handelsregisters müssen Eintragung und Bekanntmachung zusammentreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0059686Dokumentnummer
JJR_19581217_OGH0002_0020OB00341_5800000_002