Norm
ABGB §1405Rechtssatz
War die Forderung X, am Tage der Einwilligung durch Zahlung der Ausgleichsraten zur Gänze getilgt, dann konnte die Einwilligung zur Schuldübernahme nichts daran ändern, daß die Schuld des X erloschen und auch die Beklagte von ihrer Verbindlichkeit befreit war. War im Zeitpunkt der Einwilligung der Ausgleich bereits angenommen und bestätigt, dann war auch die Schuld des X, das heißt die übernommenen Schuld, eingeschränkt und die Beklagte nur zur Zahlung der noch offenstehenden Ausgleichsraten verpflichtet. Sind diese inzwischen bezahlt worden, dann ist auch die Beklagte nicht mehr zu bezahlen schuldig. Ist aber in die Schulübernahme vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eingewilligt worden, dann haftet die Beklagte für die ganze damals noch aushaftende Schuld des X und wurde von ihrer Verpflichtung nur nach Maßgabe der effektiven Zahlungen auf die Schuld befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033097Dokumentnummer
JJR_19581217_OGH0002_0030OB00471_5800000_003